Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungsarbeiten sowie ähnlichen Dienstleistungen, so weit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Eine Garantie für den Eintritt bzw. Nichteintritt von Ereignissen bzw. Erfolgen wird nicht übernommen.

§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Eine Beratung in Steuer- und Rechtsfragen gehört nicht zum Leistungsumfang.

§ 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
    • Arbeitsräume einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt.
    • eine Kontaktperson benennt, die dem Auftragnehmer während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
    • dem Auftragnehmer jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. So weit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
  1. Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretende Schäden nach den gesetzlichen Regeln. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, wird dieser maximal begrenzt in Höhe des vereinbarten Gesamthonorars.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen, Unterlagen und Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
  5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  6. Ansprüche aus diesem Vertrag entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 2 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Diese Ausschlussfrist gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 7 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

§ 8 Annahmeverzug
  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Absatz 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Ist die Erbringung eines bestimmten Werks (z.B. eine Studie) vereinbart, so regelt sich die Vergütung für den Auftragnehmer wie folgt: Es ist die vereinbarte Vergütung geschuldet, der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 § 10 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
  1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers ist nach den von dem Auftragnehmer für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), so weit nichts Abweichendes vereinbart wird.
  2. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug zu zahlen.
  3. Sofern erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Eintritt des Erfolgskriteriums dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, werden mit Erscheinen und Bekanntmachung neuer Honorar- und Spesensätze diese Bestandteil des geschlossenen Beratungsvertrages. Eine Erhöhung ist jedoch frühestens nach einem Jahr ab Vertragsbeginn bzw. ab der letzten Erhöhung zulässig. Der Auftragnehmer wird neue Honorar- und Spesensätze dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei einer Erhöhung der Honorar- bzw. Spesensätze um mehr als 5% steht dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (zum Beispiel Reisekosten, Spesen, Nebenkosten, etc.) verstehen sich in € (Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
§ 11 Sonstiges
  1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind einzelne Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
  2. Änderungen und Erklärungen des Vertrages, auch dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  3. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.